Wer einen Campingurlaub verbringen möchte, sucht in der Regel nach einem dafĂŒr vorgesehenen Campingplatz in der Freiheit, wo das Wohnmobil oder der California T6 abgestellt werden kann. Hier existieren Einkaufsmöglichkeiten sowie Gemeinschaftsduschen und WCs. Beim wilden Campen hingegen geht es darum, die freie Natur per se zu erleben. Deshalb wird das Fahrzeug grundsĂ€tzlich an beliebiger Stelle geparkt und dort dann unter Einhaltung allgemeingĂŒltiger Regeln ĂŒbernachtet. Wer zunĂ€chst einmal ausprobieren möchte, ob diese Form von Urlaub ĂŒberhaupt etwas fĂŒr einen ist, kann sich auch einen Camper mieten. Gleiches gilt fĂŒr das Aufschlagen eines Zeltes. Beliebt sind Regionen nahe an einem See, einem Meer oder welche, wo Berge einen umgeben. Dies ist jedoch immer dann nicht möglich, wenn Schilder angebracht sind, die einen öffentlichen Zutritt eines GelĂ€ndes verbieten, oder auf PrivatgrundstĂŒcken generell. Aber nicht ĂŒberall in Europa ist Wildcamping auf die gleiche Art und Weise erlaubt.
Erlaubnis: Albanien, Estland, Finnland, GroĂbritannien (mit örtlicher Genehmigung), Island (sehr eingeschrĂ€nkt!), Kasachstan (per Gesetz nicht geregelt), Kosovo, Lettland, Liechtenstein (gebietsbezogen), Litauen, Nordmazedonien (Hiker und Wanderer), Norwegen, Ăsterreich (je nach Bundesland), RumĂ€nien, Schottland, Schweden, Schweiz (je nach Kanton), Spanien (sehr eingeschrĂ€nkt), TĂŒrkei, WeiĂrussland
Verbot: Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, DĂ€nemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine, Ungarn
Hier muss es in Nationalparks zwar nicht grundlegend verboten sein, wild zu campen. Sofern man dies anstrebt, ist es aber ratsam, sich die Erlaubnis vorher bestÀtigen zu lassen. An anderen PlÀtzen ist das NÀchtigen unproblematisch.
In diesem Land verweisen einige Schilder explizit auf die Möglichkeit, wild zu campen.
Bis zu drei NĂ€chte darf an beliebiger Stelle gezeltet werden. LandwirtschaftsflĂ€chen sowie die NĂ€he von Wohnungen oder StraĂen mĂŒssen gemieden werden. Naturschutzgebiete und Nationalparks sind meistens vom freien Campen ausgeschlossen. Wer mit einem Wohnmobil unterwegs ist, darf dieses am StraĂenrand nur dort abstellen, wo sich keine Menschenansiedlungen befinden und man niemandem in die Quere kommen kann.
Insbesondere im Dartmoor National Park kann das Zelt in markierten Bereichen aufgeschlagen werden. Mit einem Wohnmobil kann der Platz allerdings nicht angefahren werden.
Im Norden, Osten und Westen des Landes darf fĂŒr eine Nacht wild gecampt werden, sofern dies nicht innerhalb eines Nationalpark s oder in einem Naturschutzgebiet geschieht und kein öffentlicher Zeltplatz in nĂ€herer Umgebung ausfindig gemacht werden kann. AuĂerdem muss das Zelt weit genug entfernt von Wohnungsgebieten und belebten StraĂen positioniert werden. Im SĂŒden ist es nur in der Wildnis oder im Hochland möglich, wild zu campen. In ganz Island gilt ein Wohnmobilverbot fĂŒr freies Campen. Mit diesen muss man einen dafĂŒr vorgesehenen Campingplatz aufsuchen oder Privatleute um Genehmigung bitten, ihr GrundstĂŒck nutzen zu dĂŒrfen.
Hier spricht grundsÀtzlich nichts gegen das Freistehen. Allerdings sollte man Vorsicht walten lassen, da einige Gegenden noch voll von Landminen sind. Besser ist es also, auf Nachfrage ein PrivatgelÀnde zu benutzen.
Sobald man eine geschlossene Ortschaft passiert hat, ist es erlaubt, auf PrivatgrundstĂŒcken, StraĂen oder einem Parkplatz eine Nacht lang wild zu campen. Befindet man sich in einem Nationalpark oder in einem Naturschutzgebiet, sollte die Nutzung von BiwakplĂ€tzen oder zugewiesenen CampingplĂ€tzen respektiert werden.
Auf keinen Fall darf man in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder in einem Wald freistehen.
HĂ€lt man sich in einer freien Landschaft auf, ist das Campen ausschlieĂlich auf behördlich geregelten PlĂ€tzen erlaubt. Unter "freier Landschaft" versteht man laut dem "BurgenlĂ€ndischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetz 1990" nach Paragraph 11 eine "Landschaft auĂerhalb des Ortsgebietes bzw. Ortschaft einschlieĂlich des Ortsrandes oder auĂerhalb von Vor- , Haus- und ObstgĂ€rten." Wer sich nicht daran hĂ€lt, muss eventuell bis zu 3.600 Euro Strafgeld zahlen.
KĂ€rntenNach dem "KĂ€rntner Naturschutzgebiet 2002" muss auch hier von Camping in freier Landschaft abgesehen werden. FĂŒr VorgĂ€rten, ObstgĂ€rten und HausgĂ€rten gilt das Gleiche.
NiederösterreichDas "Niederösterreichische Naturschutzgesetz 2000" besagt mit dem Paragraph 6, dass weder WohnwĂ€gen noch Wohnmobile noch "mobile Heime" inklusive Zelte im GrĂŒnen auĂerhalb dafĂŒr vorgesehener PlĂ€tze genehmigt sind. Eine Geldstrafe bei Nichtbeachtung kann sich auf bis zu 14.500 Euro belaufen.
OberösterreichWer zu Fuà unterwegs ist, darf hier im Sinne des "Oberösterreichischen Tourismusgesetzes" campieren, solange nicht Weidegebiet davon betroffen ist.
SalzburgGrundlage ist das "Salzburger Campingplatzgesetz 2013", nach welchem der BĂŒrgermeister einer Gemeinde das Freistehen zum Schutz der Menschen, des Tourismus oder der natĂŒrlichen Beschaffenheit ablehnen kann.
SteiermarkDas "SteiermĂ€rkische Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland" sowie das "SteiermĂ€rkische Naturschutzgesetz 1976" lassen erkennen, dass es kein Problem darstellt, wenn Touristen fĂŒr eine Nacht freistehen. Sollte der Aufenthalt lĂ€nger dauern, wird eine Genehmigung benötigt.
TirolIm "Tiroler Campinggesetz 2001" ist verankert, dass lediglich Gemeinden FlĂ€chen fĂŒr bestimmte Veranstaltungen freigeben können. 220 Euro kann ein Missachten des Gesetzes kosten.
VorarlbergDas "Vorarlberger Campingplatzgesetz" lĂ€sst verlauten, dass der BĂŒrgermeister Camping zur Sicherheit von natĂŒrlicher Beschaffenheit, Landwirtschaft, Tourismus oder Menschen untersagen kann.
Obwohl es hier ĂŒberall erlaubt ist, das Zelt aufzuschlagen, spricht der ADAC eine Warnung aus. Zum einen kann es immer passieren, dass plötzlich Tiere wie beispielsweise BĂ€ren einen bedrohen. Zum anderen sind unter UmstĂ€nden Diebe unterwegs. Hinweisschilder, auf das Campieren zu verzichten, sollten, hauptsĂ€chlich wegen der Gefahr von BraunbĂ€ren, beachtet werden. Wird man von der Polizei kontrolliert, geht es normalerweise nur darum, sich generell ausweisen zu können.
Auf AckergelĂ€nde oder Feldern darf wegen möglicher BeschĂ€digungen der FlĂ€chen nicht gezeltet werden. Des Weiteren sollte man das Aufschlagen nahe bei Wohngebieten, Schulen, auf militĂ€rischem GelĂ€nde, in GĂ€rten, bei SehenswĂŒrdigkeiten und am Loch Lomond vermeiden. Wer ein Wohnmobil dabei hat, sollte bei der Nutzung von PrivatflĂ€chen unbedingt mit dem Besitzer sprechen. In der NĂ€he von öffentlichen StraĂen liegt ein angemessener Abstand bei 15-20 Metern.
Es herrscht ein freies Campingverbot in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden sowie Basel Land, Basel Stadt, Genf, Glarus, GraubĂŒnden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, Tessin, Thurgau und Waadt.
BernWildes Campen ist nur auf ParkplÀtzen und RaststÀtten erlaubt. Hierzu existieren aber bestimmte zeitliche und örtliche EinschrÀnkungen, die meistens einer Tafel entnommen werden können.
FreiburgOffizielle StellplĂ€tze wie in Charmey oder Romont bieten eine Gelegenheit, zu campen. Allgemein sind die Gemeinden fĂŒr die jeweiligen Wildcamperregeln zustĂ€ndig.
NidwaldenMit Erlaubnis eines GrundstĂŒckeigentĂŒmers ist es unproblematisch, freizustehen. Bei Unklarheit darĂŒber, wer der Besitzer ist, hilft ein Kontakt mit der Gemeindekanzlei.
ObwaldenNaturschutzzonen, Jagdbanngebiete, Wildruhezonen und Biotope dĂŒrfen zum Campen nicht benutzt werden. Prinzipiell kann wildes Campen nur dann stattfinden, wenn die Gemeinde es im Rahmen einer gröĂeren Veranstaltung zulĂ€sst. Niemand darf dabei jedoch beeintrĂ€chtigt werden.
SchaffhausenNur ausnahmsweise darf mit EinverstĂ€ndnis eines GrundstĂŒckeigentĂŒmers campiert werden.
SchwyzIn manchen Gegenden ist das Freistehen möglich. Um sicher zu sein, hilft das Einholen einer EinverstĂ€ndniserklĂ€rung. Mit dieser kann sogar fĂŒr kurze Dauer in WĂ€ldern genĂ€chtigt werden. Dies gilt jedoch nicht fĂŒr das Abstellen von Fahrzeugen. Mit fahrbarem Untersatz können beispielsweise fĂŒr kurze Zeit ParkplĂ€tze oder RaststĂ€tten angesteuert werden. Bei einem Aufenthalt, der lĂ€nger als 48 Stunden dauert, muss ein ausgewiesener Campingplatz benutzt werden. Ein Verbot fĂŒr alle bezieht sich auf Naturschutzgebiete, Amphibienlaichgebiete, Jagdbanngebiete, Auen, Hochmoore, Flachmoore und Trockenwiesen sowie Trockenweiden.
St. GallenBei den Gemeinden sollte erfragt werden, inwiefern das Campen dort gestattet ist.
UriIn Naturschutzzonen darf nicht genÀchtigt werden. Auf RaststÀtten oder auf einem Parkplatz sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
WallisAn manchen ParkplÀtzen und RaststÀtten kann mit dem EinverstÀndnis der jeweiligen Behörde gecampt werden.
ZugDer EigentĂŒmer eines GrundstĂŒckes hat die BefĂ€higung, einem Camper die Erlaubnis zu erteilen, seine FlĂ€che zu nutzen.
Regelungen finden durch die autonomen Gemeinschaften statt, so dass es teilweise möglich ist, in sehr abgelegenen Gebieten wild zu campen.
Wenngleich es an sehr vielen Orten verboten ist, irgendwo in der Freiheit zu campen, hat sich gezeigt, dass es innerhalb Europas noch genĂŒgend Gegenden gibt, in denen einem ein solches Erlebnis nicht verwehrt wird. Rent a camper ist hierbei beispielsweise ein sinnvolles Vorgehen, um gelegentlich wild zu campen. Meistens muss dann lediglich darauf geachtet werden, nicht in besonders geschĂŒtzten Gegenden zu nĂ€chtigen. Falls man den Urlaub auf jeden Fall in einem Land mit grundsĂ€tzlichem Verbot zum Wildcamping verbringen möchte, auf das Abenteuer aber nicht gĂ€nzlich verzichten möchte, sollte man sich stets nach Alternativen wie beispielsweise "LĂ€ndliche Gastgeber", offene StellplĂ€tze fĂŒr sein Wohnmobil, seinen Bulli oder sein California T6 oder nach TrekkingplĂ€tzen umsehen. Es ist empfehlenswert, sich immer an die vor Ort geltenden Regeln zu halten, um erstens nichts zu beschĂ€digen und niemanden zu stören und zweitens Geldstrafen zu vermeiden.